Rechtsanwälte Deistler und Magg

Amazon-Betriebsratsmitglieder haben keinen Anspruch auf Übernahme

Befristet beschäftigte Betriebsratsmitglieder haben einen Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, wenn die Entfristung wegen ihrer Betriebsratstätigkeit verweigert wurde. Allerdings reicht nicht allein die Vermutung der Betriebsratsmitglieder aus, sie seien wegen ihrer Betriebsratstätigkeit nicht übernommen worden, um eine Benachteiligung gemäß § 78 BetrVG annehmen zu können. Nach Auffassung des BAG hätten die klagenden Betriebsratsmitglieder der Firma Amazon nicht konkret vortragen können, daß sie wegen ihrer Betriebsratstätigkeit nicht übernommen wurden.

Nach der Rechtsprechung des BAG enden sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnisse von Betriebsratsmitgliedern ebenso wie diejenigen anderer Arbeitnehmer grundsätzlich mit Ablauf der jeweils vereinbarten Befristung.

 

Auswertung des Browserverlaufs durch Arbeitgeber

Die unerlaubte Nutzung des Internets rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung. Die aus der Auswertung des Browserverlaufs gewonnen Daten unterliegen keinem Beweisverwertungsverbot zu Lasten des Arbeitgebers.

Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einen Dienstrechner überlassen. Die private Nutzung des Internets war dem Arbeitnehmer in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen gestattet. Der Arbeitgeber stellte eine Privatnutzung in einem Umfang von insgesamt ca. fünf Tagen innerhalb eines Zeitraums von 30 Arbeitstagen fest. Daraufhin kündigte er das Arbeitsverhältnis wegen der festgestellten Privatnutzung aus wichtigem Grund.

Das LAG hat die außerordentliche Kündigung für rechtswirksam gehalten.

 

Verwendung von Blitzer-Apps kostet Bußgeld

In einer Entscheidung vom 03.11.2015 entschied das Oberlandesgericht Celle, dass die Nutzung von Blitzer-Apps im Fahrzeug verboten ist. Bereits wenn die App während der Fahrt aufgerufen ist, wird ein Bußgeld fällig.

Im entschiedenen Fall hatte die Polizei bei einer Verkehrskontrolle einen Fahrer gestoppt.
In einer Halterung am Armaturenbrett war ein Smartphone mit einer betriebsbereiten Blitzer-App befestigt. Die Polizei machte ein Beweisfoto. Später erhielt der Fahrzeugführer einen Bußgeldbescheid über 75,00 €.

Die Richter bestätigten das Bußgeld und begründeten ihre Entscheidung damit, dass dann, wenn der Fahrzeugführer eine solche App während der Fahrt aufgerufen hat, sein Smartphone dazu bestimmt sei, Geschwindigkeitsmessungen anzuzeigen.

Das Urteil ist unter Juristen nicht unumstritten. Die Entscheidung könnte dazu führen,
dass die Polizei bei Verkehrskontrollen nach einer Blitzer-App auf dem Handy sucht und allein die Installation der Anwendung für ein Bußgeld reicht. Wer nicht auf eine Blitzer-App verzichten will, dem kann man derzeit nur raten, das Smartphone dem Beifahrer zu überlassen und sich die Warnungen vorlesen zu lassen.

 

Mieterhöhung auch bei Wohnflächenabweichung nur unter Beachtung der Kappungsgrenze

Der Bundesgerichtshof hat am 18.11.2015 – unter teilweiser Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung – entschieden, dass eine Mieterhöhung nach § 558 BGB auf der Basis der tatsächlichen Wohnfläche zu erfolgen hat, unabhängig davon, ob im Mietvertrag eine abweichende Wohnfläche angegeben und wie hoch die Abweichung von der tatsächlichen Wohnfläche ist.

Im entschiedenen Fall war der Beklagte Mieter einer 5-Zimmer-Wohnung der Klägerin in Berlin. Im Mietvertrag sind die Wohnfläche mit 156,95 m² und die monatliche Miete mit 811,81 DM angegeben gewesen. Tatsächlich beträgt die Wohnfläche 210,43 m².  Der VIII. Zivilsenat hat jetzt entschieden, dass es im Mieterhöhungsverfahren nur auf die tatsächliche Wohnungsgröße ankommt. § 558 BGB soll es dem Vermieter ermöglichen, eine angemessene, am örtlichen Markt orientierte Miete zu erzielen. Für den Vergleich ist deshalb allein der objektive Wohnwert der zur Mieterhöhung anstehenden Wohnung maßgeblich, während etwaige Vereinbarungen der Mietvertragsparteien über die Wohnungsgröße im Mieterhöhungsverfahren keine Rolle spielen können, denn sonst würden nicht die tatsächlichen, sondern vertraglich fingierte Umstände berücksichtigt. An seiner früheren Rechtsprechung, dass der Vermieter sich an einer im Mietvertrag zu niedrig angegebenen Wohnfläche festhalten lassen muss, wenn die Abweichung nicht mehr als 10% beträgt, hält der Senat nicht mehr fest. Entsprechendes gilt auch für den umgekehrten Fall, dass die Wohnfläche im Mietvertrag zu groß angegeben ist. Hier kann der Vermieter die Miete ebenfalls nur auf der Grundlage der tatsächlichen (niedrigeren) Wohnfläche erhöhen.

Bundesgerichtshof stärkt Rechte der Kaskoversicherten

Der IV. Zivilsenat des BGH hat am 11.11.2015 entschieden, dass auch bei einer fiktiven Abrechnung von Unfallschäden in der Vollkaskoversicherung unter bestimmten Voraussetzungen die Aufwendungen, die bei Durchführen der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden, ersatzfähig sind und der Versicherungsnehmer sich von seinem Versicherer nicht auf die niedrigsten Kosten einer „freien“ Werkstatt verweisen lassen muss. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn nur in der Markenwerkstatt eine vollständige und fachgerechte Instandsetzung des Fahrzeugs möglich ist, im Regelfall aber auch dann, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug oder um ein solches handelt, dass der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.

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