Rechtsanwälte Deistler und Magg

Auswertung des Browserverlaufs durch Arbeitgeber

Die unerlaubte Nutzung des Internets rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung. Die aus der Auswertung des Browserverlaufs gewonnen Daten unterliegen keinem Beweisverwertungsverbot zu Lasten des Arbeitgebers.

Der Arbeitgeber hatte dem Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung einen Dienstrechner überlassen. Die private Nutzung des Internets war dem Arbeitnehmer in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen gestattet. Der Arbeitgeber stellte eine Privatnutzung in einem Umfang von insgesamt ca. fünf Tagen innerhalb eines Zeitraums von 30 Arbeitstagen fest. Daraufhin kündigte er das Arbeitsverhältnis wegen der festgestellten Privatnutzung aus wichtigem Grund.

Das LAG hat die außerordentliche Kündigung für rechtswirksam gehalten.

 

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