Rechtsanwälte Deistler und Magg

Mietwagenvermittlungsangebot des Versicherers muss beachtet werden

 

 In der Entscheidung des BGH vom 26.04.2016 ging es um die Frage, ob dem Geschädigten im Rahmen der Schadensminderungspflicht eine kostengünstigere Anmietung eines Mietwagens zuzumuten ist, wenn feststeht, dass ihm ein günstigerer Tarif in seiner konkreten Situation ohne weiteres zugänglich gewesen wäre. Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Geschädigte ein Telefonat mit dem Sachbearbeiter der Versicherung des Schädigers geführt, in dem ihm die Vermittlung eines Mietwagens zu einem Tagespreis von 38,00 € angeboten wurde. Darauf ging der Geschädigte jedoch nicht ein, sondern mietete stattdessen bei einer Autovermietung einen Mietwagen zu einem höheren Tagespreis an. Für derartige Fälle hat der BGH nun entschieden, dass der Geschädigte derartige Angebote grundsätzlich annehmen muss.

 

Anscheinsbeweis beim Parkplatzunfall

 

 Verkehrsunfälle auf Parkplätzen sind in der juristischen Praxis häufig anzutreffen, finden aber dennoch eher selten ihren Weg bis zum BGH. Im am 15.12.2015 entschiedenen Fall hatte der Kläger mit seinem Pkw rückwärts aus einer Parkbucht ausgeparkt und es kam zum Zusammenstoß in der zwischen zwei Parkbuchtreihen befindlichen Gasse mit dem Beklagten, der ebenfalls rückwärts aus einer gegenüberliegenden Parkbucht ausfuhr.

Der BGH entschied hier nicht nur die umstrittene Frage des Umfangs des Anscheinsbeweises bei Rückwärtsfahrt auf Parkplätzen, sondern macht darüber hinaus Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 9 Abs. 5 StVO.

 Der BGH hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass selbst wenn der Beweis des ersten Anscheins nicht für ein Verschulden des Klägers spricht, die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges und weitere Umstände, aus denen auf ein Verschulden des ursprünglich rückwärtsfahrenden Klägers geschlossen werden kann, im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden können. Damit dürfte es auch nach der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung in Konstellationen mit beiderseits rückwärts ausparkenden Fahrzeugen weiterhin grundsätzlich bei einer hälftigen Haftungsverteilung bleiben. Es wird sich weiter im Regelfall nicht mehr aufklären lassen, ob ein Fahrzeug schon längere Zeit gestanden hat oder erst einen Sekundenbruchteil vor dem Zusammenstoß zum Stehen gekommen ist.

Land haftet für nicht griffigen Fahrbahnbelag

Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung vom 18.12.2015 entschieden, daß das Land Nordrhein-Westfalen aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung für einen Fahrbahnbelag haftet, der eine unzureichende Griffigkeit aufweist, wenn es aufgrund dieser Gefahrenquelle zu einem Motorradunfall kommt.

Es war bekannt gewesen, daß bereits mehrere Jahre vor dem Unfall der Fahrbahnbelag nicht griffig genug gewesen sei. Es wurden jedoch keine Baumaßnahmen unternommen. Auch wurden keine Warnschilder aufgestellt oder die Höchstgeschwindigkeit bei Nässe beschränkt.

Diese Entscheidung ist selbstverständlich auch auf andere Bundesländer übertragbar.

 

Verwendung von Blitzer-Apps kostet Bußgeld

In einer Entscheidung vom 03.11.2015 entschied das Oberlandesgericht Celle, dass die Nutzung von Blitzer-Apps im Fahrzeug verboten ist. Bereits wenn die App während der Fahrt aufgerufen ist, wird ein Bußgeld fällig.

Im entschiedenen Fall hatte die Polizei bei einer Verkehrskontrolle einen Fahrer gestoppt.
In einer Halterung am Armaturenbrett war ein Smartphone mit einer betriebsbereiten Blitzer-App befestigt. Die Polizei machte ein Beweisfoto. Später erhielt der Fahrzeugführer einen Bußgeldbescheid über 75,00 €.

Die Richter bestätigten das Bußgeld und begründeten ihre Entscheidung damit, dass dann, wenn der Fahrzeugführer eine solche App während der Fahrt aufgerufen hat, sein Smartphone dazu bestimmt sei, Geschwindigkeitsmessungen anzuzeigen.

Das Urteil ist unter Juristen nicht unumstritten. Die Entscheidung könnte dazu führen,
dass die Polizei bei Verkehrskontrollen nach einer Blitzer-App auf dem Handy sucht und allein die Installation der Anwendung für ein Bußgeld reicht. Wer nicht auf eine Blitzer-App verzichten will, dem kann man derzeit nur raten, das Smartphone dem Beifahrer zu überlassen und sich die Warnungen vorlesen zu lassen.

 

Bundesgerichtshof stärkt Rechte der Kaskoversicherten

Der IV. Zivilsenat des BGH hat am 11.11.2015 entschieden, dass auch bei einer fiktiven Abrechnung von Unfallschäden in der Vollkaskoversicherung unter bestimmten Voraussetzungen die Aufwendungen, die bei Durchführen der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden, ersatzfähig sind und der Versicherungsnehmer sich von seinem Versicherer nicht auf die niedrigsten Kosten einer „freien“ Werkstatt verweisen lassen muss. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn nur in der Markenwerkstatt eine vollständige und fachgerechte Instandsetzung des Fahrzeugs möglich ist, im Regelfall aber auch dann, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug oder um ein solches handelt, dass der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.

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