Rechtsanwälte Deistler und Magg

Außerordentliche Kündigung bei exzessiver Privatnutzung des dienstlichen Internetanschlusses

 

 Das LAG Berlin-Brandenburg hat in einer Entscheidung vom 14.01.2016 festgestellt, dass die exzessive Privatnutzung des dienstlichen Internets auch dann eine fristlose Kündigung rechtfertigt, wenn dem Arbeitnehmer die Privatnutzung arbeitsvertraglich in Ausnahmefällen innerhalb der Arbeitspausen erlaubt ist.

 Im zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitnehmer in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen 16.369 Seitenaufrufe im Internet, jedoch keinen einzigen Aufruf mit dienstlichem Hintergrund. Ausgehend von zusammenhängenden Surfzeiten in Sekunden der hierauf entfallenden Klicks habe sich eine durchschnittliche Surfzeit von 13,5 Sekunden pro Klick ergeben, was im betrachteten Zeitraum insgesamt mehr als 45 Stunden privates Surfen bedeutete.

 Im Zuge seiner Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht auch entschieden, dass die vom Arbeitgeber ohne Hinzuziehung des Arbeitnehmers ausgewerteten Einträge der aufgerufenen Internetseiten in der Chronik des Internetbrowsers zum Beweis zu Lasten des Arbeitnehmers verwertet werden dürfen.

 

Mietwagenvermittlungsangebot des Versicherers muss beachtet werden

 

 In der Entscheidung des BGH vom 26.04.2016 ging es um die Frage, ob dem Geschädigten im Rahmen der Schadensminderungspflicht eine kostengünstigere Anmietung eines Mietwagens zuzumuten ist, wenn feststeht, dass ihm ein günstigerer Tarif in seiner konkreten Situation ohne weiteres zugänglich gewesen wäre. Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte der Geschädigte ein Telefonat mit dem Sachbearbeiter der Versicherung des Schädigers geführt, in dem ihm die Vermittlung eines Mietwagens zu einem Tagespreis von 38,00 € angeboten wurde. Darauf ging der Geschädigte jedoch nicht ein, sondern mietete stattdessen bei einer Autovermietung einen Mietwagen zu einem höheren Tagespreis an. Für derartige Fälle hat der BGH nun entschieden, dass der Geschädigte derartige Angebote grundsätzlich annehmen muss.

 

Anscheinsbeweis beim Parkplatzunfall

 

 Verkehrsunfälle auf Parkplätzen sind in der juristischen Praxis häufig anzutreffen, finden aber dennoch eher selten ihren Weg bis zum BGH. Im am 15.12.2015 entschiedenen Fall hatte der Kläger mit seinem Pkw rückwärts aus einer Parkbucht ausgeparkt und es kam zum Zusammenstoß in der zwischen zwei Parkbuchtreihen befindlichen Gasse mit dem Beklagten, der ebenfalls rückwärts aus einer gegenüberliegenden Parkbucht ausfuhr.

Der BGH entschied hier nicht nur die umstrittene Frage des Umfangs des Anscheinsbeweises bei Rückwärtsfahrt auf Parkplätzen, sondern macht darüber hinaus Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 9 Abs. 5 StVO.

 Der BGH hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass selbst wenn der Beweis des ersten Anscheins nicht für ein Verschulden des Klägers spricht, die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges und weitere Umstände, aus denen auf ein Verschulden des ursprünglich rückwärtsfahrenden Klägers geschlossen werden kann, im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden können. Damit dürfte es auch nach der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung in Konstellationen mit beiderseits rückwärts ausparkenden Fahrzeugen weiterhin grundsätzlich bei einer hälftigen Haftungsverteilung bleiben. Es wird sich weiter im Regelfall nicht mehr aufklären lassen, ob ein Fahrzeug schon längere Zeit gestanden hat oder erst einen Sekundenbruchteil vor dem Zusammenstoß zum Stehen gekommen ist.

Flugverspätungen – auf die Reihenfolge kommt es an  

 

Der BGH hat entschieden, dass eine zunächst geltend gemachte Ausgleichszahlung nach der sogenannten Fluggastrechteverordnung, die Fluggäste bei Flugverspätungen gegenüber der Fluglinie geltend machen, auf eine später von dem Fluggast deswegen gegen seinen Reiseveranstalter geltend gemachte Reisepreisminderung anzurechnen ist. Im umgekehrten Fall gilt dies jedoch nach einer Entscheidung des AG Frankfurt am Main nicht. Obergerichtlich ist dieser Fall aber nicht geklärt. Ob insoweit die Ansicht des AG Frankfurt am Main Bestand haben wird, ist nicht sicher, zumal die Entscheidung umstritten ist.

Keine Kontogebühr für Bausparverträge

 

Mit einem für die Branche fast überraschenden Urteil hat der Bundesgerichtshof am 09.05.2017 die Kontogebühren, die Bausparer für ihre Darlehenskonten bezahlen, für unwirksam erklärt.

Kunden können nun bereits bezahlte Gebühren wieder zurückverlangen – und zwar rückwirkend bis zum Jahr 2014. Ob sie für die Jahre zuvor noch Ansprüche geltend machen können, ist noch nicht entschieden, dürfte aber eher unwahrscheinlich sein.

 Wichtig zu wissen ist dabei, dass das Urteil lediglich für die Darlehenskonten der Bausparkasse und nicht für die Konten in der Sparphase gilt.

 Mit einer ähnlichen Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 2016 eine Art Bearbeitungsgebühr für unzulässig erklärt, die Bausparkassen nur für die Auszahlung des Darlehens verlangen.

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