Rechtsanwälte Deistler und Magg

Heckenhöhe bei Grundstücken in Hanglage

 

 In einem Sachverhalt, über den der für das Nachbarrecht zuständige Senat des BGH am 02.06.2017 entschieden hat, stand im Streit, von wo aus, die zulässige Pflanzenwuchshöhe bei Grundstücken in Hanglage zu messen ist.

 Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass u.a. Bäume, Sträucher und Hecken, die in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden, nicht höher als 2 m sind. Die zulässige Höhe der Pflanzen ist grundsätzlich von der Stelle aus zu messen, an der diese aus dem Boden austreten. Dies gilt aber nicht, wenn die Pflanzen auf einem Grundstück stehen, dass tiefer als das Nachbargrundstück liegt. In diesem Fall ist eine Beeinträchtigung des höhergelegenen Grundstücks erst möglich, wenn die Pflanzen dessen Höhenniveau erreichen. Die zulässige Pflanzenwuchshöhe ist deshalb nicht von der Austrittsstelle der Pflanzen, sondern von dem Bodenniveau des höhergelegenen Grundstücks aus zu bestimmen.

Vom Zeugen zum Beschuldigten

 

 Mit der nunmehr durch den Bundesgesetzgeber beschlossenen Änderung des § 163 StPO werden Zeugen verpflichtet, „auf Ladung einer Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft“ zu erscheinen und auszusagen.

 Dies bedeutet nichts anderes, als dass man der Ladung durch die Polizei Folge leisten muss. Bisher war dies nicht der Fall. Man konnte den Termin bei der Polizei fernbleiben und musste nur bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht erscheinen.

 Wer künftig bei der Polizei als Zeuge nicht erscheint, kann zudem durch die Staatsanwaltschaft mit einem  Ordnungsgeld belegt werden oder durch das Gericht mit Ordnungshaft. Voraussetzung für die Ladung ist hierbei lediglich ein Auftrag der Staatsanwaltschaft. Diese Hürde ist von der Polizei leicht zu nehmen, da im Zweifel ein Telefonat mit dem Staatsanwalt ausreicht.

 Auch für die Ladung selbst gibt es keine besonderen Anforderungen, insbesondere kein Schriftformerfordernis. Die Ladung kann auch telefonisch erfolgen.

 Wer von einer solchen telefonischen Ladung betroffen ist, sollte sehr aufmerksam sein. Am besten macht man sich Notizen mit dem Namen des Beamten, der Rückrufnummer und des Aktenzeichens des Verfahrens sowie des Datums und der Uhrzeit des Termins.

 

 

Ausschlussfrist und Mindestlohn

 

In einer richtungsweisenden Entscheidung vom 24.08.2016 hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass eine Ausschlussfristenregelung, die auch das Mindestentgelt erfasse, gegen § 9 Satz 3 AEntG verstoße und deshalb unwirksam sei, so dass der Anspruch auf den Mindestlohn nicht wegen Versäumung der vertraglichen Ausschlussfrist erlösche. Für andere Ansprüche, so dass BAG, könne die Klausel nicht aufrechterhalten werden, weil dem das Transparenzgebot entgegenstehe. Damit scheint sich das BAG von seiner früheren Rechtsprechung zu lösen, wonach eine Auslegung individualrechtliche Ausschlussfristenregelungen ergebe, dass eine Einbeziehung von Fallkonstellationen, die zwingend durch gesetzliche Verbote oder Gebote geregelt sind, regelmäßig gerade nicht gewollt sei.

In der Praxis bedeutet dies, dass die Ausschlussfristenregelungen in den allermeisten Arbeitsverträgen voll umfänglich unwirksam sind. Nur die wenigsten Arbeitgeber haben bis heute ihre arbeitsvertraglichen Regelungen angepasst.

 

Chatten am Arbeitsplatz

 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einem konkreten Fall entschieden, dass der Arbeitgeber die privaten Nachrichten seines Arbeitnehmers auf dem Dienst-Computer lesen darf, da die private Nutzung des Messengers auf diesem ausdrücklich verboten war.

 Es empfiehlt sich arbeitsvertraglich klare Regelungen zu treffen.

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber bestimmen, ob er eine private Nutzung der Betriebsgeräte erlaubt.

 Wenn privates Chatten ausdrücklich verboten ist, kann der Arbeitgeber die Geräte stichprobenartig kontrollieren. Eine systematische Kontrolle und Auswertung ist dagegen verboten. Schwierig wird es, sobald der Arbeitgeber eine zumindest teilweise private Nutzung erlaubt. In diesen Fällen benötigt der Arbeitgeber im Zweifel eine Erklärung des Arbeitnehmers, dass dieser der Kontrolle zustimmt.

Kündigung nach Heirat

 

Das BAG hat einen Fall, der bereits seit Jahren die Arbeitsgerichtsbarkeit in Deutschland beschäftigt an den Europäischen Gerichtshof verwiesen, der nun entscheiden soll, ob ein von der katholischen Kirche getragenes Krankenhaus einen Chefarzt entlassen darf, weil dieser nach einer Scheidung wieder heiratete.

Die katholische Klinik in Nordrhein-Westfalen hatte den Arzt mit der Begründung entlassen, dass die zweite Ehe nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der Kirche ungültig sei. Die Wiederheirat sei daher ein schwerwiegender Loyalitätsverstoß, der aus Kirchensicht eine Kündigung rechtfertige.

Das BAG hob diese Kündigung mit der Begründung auf, die Wiederverheiratung gehöre zu dem grundrechtlich geschützten innersten Bereich des Privatlebens. Diese Entscheidung hob dann das Bundesverfassungsgericht auf und bestätigte den Vorrang der kirchlichen Sittenlehre. Hieraufhin legte das Bundesarbeitsgericht nun dem EuGH die Frage vor, ob die Entlassung gegen die EU-Richtlinien zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf verstoße.

 

 

Kontakt:

Deistler, Magg & Dangel
Rechtsanwälte

Marktplatz 16
89312 Günzburg

 

Tel.: 08221/4000 und 08221/4009
Fax: 08221/34921

E-Mail:
kontakt@rechtsanwalt-guenzburg.de