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Bundesgerichtshof stärkt Rechte der Kaskoversicherten

Der IV. Zivilsenat des BGH hat am 11.11.2015 entschieden, dass auch bei einer fiktiven Abrechnung von Unfallschäden in der Vollkaskoversicherung unter bestimmten Voraussetzungen die Aufwendungen, die bei Durchführen der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden, ersatzfähig sind und der Versicherungsnehmer sich von seinem Versicherer nicht auf die niedrigsten Kosten einer „freien“ Werkstatt verweisen lassen muss. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn nur in der Markenwerkstatt eine vollständige und fachgerechte Instandsetzung des Fahrzeugs möglich ist, im Regelfall aber auch dann, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug oder um ein solches handelt, dass der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.

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