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Land haftet für nicht griffigen Fahrbahnbelag

Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung vom 18.12.2015 entschieden, daß das Land Nordrhein-Westfalen aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung für einen Fahrbahnbelag haftet, der eine unzureichende Griffigkeit aufweist, wenn es aufgrund dieser Gefahrenquelle zu einem Motorradunfall kommt.

Es war bekannt gewesen, daß bereits mehrere Jahre vor dem Unfall der Fahrbahnbelag nicht griffig genug gewesen sei. Es wurden jedoch keine Baumaßnahmen unternommen. Auch wurden keine Warnschilder aufgestellt oder die Höchstgeschwindigkeit bei Nässe beschränkt.

Diese Entscheidung ist selbstverständlich auch auf andere Bundesländer übertragbar.

 

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