Rechtsanwälte Deistler und Magg

Anscheinsbeweis beim Parkplatzunfall

 

 Verkehrsunfälle auf Parkplätzen sind in der juristischen Praxis häufig anzutreffen, finden aber dennoch eher selten ihren Weg bis zum BGH. Im am 15.12.2015 entschiedenen Fall hatte der Kläger mit seinem Pkw rückwärts aus einer Parkbucht ausgeparkt und es kam zum Zusammenstoß in der zwischen zwei Parkbuchtreihen befindlichen Gasse mit dem Beklagten, der ebenfalls rückwärts aus einer gegenüberliegenden Parkbucht ausfuhr.

Der BGH entschied hier nicht nur die umstrittene Frage des Umfangs des Anscheinsbeweises bei Rückwärtsfahrt auf Parkplätzen, sondern macht darüber hinaus Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 9 Abs. 5 StVO.

 Der BGH hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass selbst wenn der Beweis des ersten Anscheins nicht für ein Verschulden des Klägers spricht, die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges und weitere Umstände, aus denen auf ein Verschulden des ursprünglich rückwärtsfahrenden Klägers geschlossen werden kann, im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden können. Damit dürfte es auch nach der neuesten höchstrichterlichen Rechtsprechung in Konstellationen mit beiderseits rückwärts ausparkenden Fahrzeugen weiterhin grundsätzlich bei einer hälftigen Haftungsverteilung bleiben. Es wird sich weiter im Regelfall nicht mehr aufklären lassen, ob ein Fahrzeug schon längere Zeit gestanden hat oder erst einen Sekundenbruchteil vor dem Zusammenstoß zum Stehen gekommen ist.

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