Rechtsanwälte Deistler und Magg

Entgelt für Schwarzarbeit wird auch bei Mängeln nicht zurückgezahlt

Der für das Bauvertragsrecht zuständige 8. Zivilsenat des BGH hat am 11.06.2015 entschieden, daß dann, wenn ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vom 23.07.2004 nichtig ist, dem Besteller, der den Werklohn bereits bezahlt hat, gegen den Unternehmer auch dann kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zusteht, wenn die Werkleistung mangelhaft ist.

Der Kläger in dem Verfahren hatte den Beklagten mit der Ausführung von Dachausbauarbeiten beauftragt. Vereinbart wurde ein Werklohn von 10.000,00 € ohne Umsatzsteuer. Der Beklagte führte die Arbeiten aus und stellte eine Rechnung ohne Steuerausweis. Der Kläger zahlte den geforderten Betrag. Mit der Klage begehrt er jetzt die Rückzahlung von 8.300,00 € wegen Mängeln der Werkleistung. Der BGH hat bereits mehrfach entschieden, daß in solchen Fällen weder Mängelansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers bestehen.

Kontakt:

Deistler, Magg & Dangel
Rechtsanwälte

Marktplatz 16
89312 Günzburg

 

Tel.: 08221/4000 und 08221/4009
Fax: 08221/34921

E-Mail:
kontakt@rechtsanwalt-guenzburg.de