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Keine Kontogebühr für Bausparverträge

 

Mit einem für die Branche fast überraschenden Urteil hat der Bundesgerichtshof am 09.05.2017 die Kontogebühren, die Bausparer für ihre Darlehenskonten bezahlen, für unwirksam erklärt.

Kunden können nun bereits bezahlte Gebühren wieder zurückverlangen – und zwar rückwirkend bis zum Jahr 2014. Ob sie für die Jahre zuvor noch Ansprüche geltend machen können, ist noch nicht entschieden, dürfte aber eher unwahrscheinlich sein.

 Wichtig zu wissen ist dabei, dass das Urteil lediglich für die Darlehenskonten der Bausparkasse und nicht für die Konten in der Sparphase gilt.

 Mit einer ähnlichen Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 2016 eine Art Bearbeitungsgebühr für unzulässig erklärt, die Bausparkassen nur für die Auszahlung des Darlehens verlangen.

Unwirksamkeit einer Formularklausel in Banken-AGB

Der u.a. für das Bankrecht zuständige IX. Zivilsenat des BGH hat auf die Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzvereins entschieden, daß die Klausel in einem Darlehensvertrag zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher, wonach im Falle vorzeitiger Vollrückzahlung des Darlehens zukünftige Sondertilgungsrechte des Kunden bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unberücksichtigt bleiben, unwirksam ist.

Nach Ansicht des BGH führt die generelle Nichtberücksichtigung vereinbarter künftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu einer von der Schadensberechnung nicht gedeckten Überkompensation der Bank. Die Klausel sei deshalb mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, unvereinbar und benachteiligt die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (BGH, 19.01.2016, Az. IX ZR 388/14).

Kosten bei beschädigter oder verlorener Bankkarte

Die Postbank verwendete in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis in Bezug auf Bankkarten eine Klausel, wonach der Kunde für eine Ersatzkarte ein Entgelt von 15,00 € bezahlen müsse, sofern die Notwendigkeit einer Ausstellung einer Ersatzkarte nicht im Verantwortungsbereich der Bank läge, also im Falle des Verlustes oder der Beschädigung.

Der Bundesgerichtshof hat am 20.10.2015 entschieden, dass die Entgelt-Klausel für die Ausstellung einer Ersatzkarte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen insoweit unwirksam ist.

Der BGH begründete dies damit, dass eine derartige Klausel gegen geltende gesetzliche Bestimmungen aus dem BGB verstoßen würde. Gemäß § 675 k BGB hat die Bank nach der Sperrung der Erstkarte die gesetzliche Nebenpflicht, dem Kunden eine neue Zahlungskarte auszustellen, wenn – wie im Falle des Abhandenkommens oder des Diebstahles der Erstkarte – die bloße Entsperrung nicht in Betracht kommt. Für die Erfüllung dieser gesetzlichen Nebenpflicht könne die Bank kein Entgelt verlangen. Die Bank habe die Verpflichtung, jede Nutzung der Bankkarte zu verhindern, sobald eine entsprechende Anzeige erfolgt sei. Dies könne im Falle einer Zahlungskarte nur durch deren Sperrung erreicht werden. Die danach erforderliche Ausgabe einer Ersatzkarte sei zwangsläufige Folge der Erfüllung dieser Pflicht.

 

Beratungsprotokoll wird abgeschafft

 

Das erst vor wenigen Jahren eingeführte und umstrittene Beratungsprotokoll bei Geldanlagen soll wieder abgeschafft werden. Stattdessen sollen Anlageberater ihren Privatkunden künftig eine „Geeignetheits-Erklärung“ vorlegen, wie einem Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums zu entnehmen ist. In dieser Erklärung soll erläutert werden, wie die Beratung auf die Präferenzen, Anlageziele und die sonstigen Merkmale des Kunden abgestimmt wurde. Zudem sollen Kunden etwas in der Hand haben, um im Zweifel vor Gericht beweisen zu können, wie die Beratung erfolgte. Die neue Geeignetheits-Erklärung muss Kunden auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden. Die geplante Abschaffung der Beratungsprotokolle wird damit begründet, dass zwischenzeitlich europaweit einheitliche Aufzeichnungs- und Protokollierungspflichten die Protokolle überflüssig machen würden.

 

Bausparverträge

Immer mehr Bausparkassen kündigen ihren Kunden sogenannte „Altverträge“, das heißt Verträge, die bereits seit 10 Jahren oder mehr zuteilungsreif sind.

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