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Flugverspätungen – auf die Reihenfolge kommt es an  

 

Der BGH hat entschieden, dass eine zunächst geltend gemachte Ausgleichszahlung nach der sogenannten Fluggastrechteverordnung, die Fluggäste bei Flugverspätungen gegenüber der Fluglinie geltend machen, auf eine später von dem Fluggast deswegen gegen seinen Reiseveranstalter geltend gemachte Reisepreisminderung anzurechnen ist. Im umgekehrten Fall gilt dies jedoch nach einer Entscheidung des AG Frankfurt am Main nicht. Obergerichtlich ist dieser Fall aber nicht geklärt. Ob insoweit die Ansicht des AG Frankfurt am Main Bestand haben wird, ist nicht sicher, zumal die Entscheidung umstritten ist.

Haftung des Reiseveranstalters für Zusatzleistungen am Urlaubsort

Der BGH hat in einer Entscheidung vom 12.01.2016 zur Haftung des Reiseveranstalters für Zusatzleistungen am Urlaubsort, genauer zur Buchung einer Geländewagentour, getroffen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, daß es für die Frage, ob das Reiseunternehmen nur als Vermittler tätig wird oder die eigenverantwortliche Stellung als Vertragspartner einnimmt, auf den Gesamteindruck ankomme, den der Reisende bei der Vertragsanbahnung gewinne. Ausschlaggebend war im entschiedenen Fall, daß das Einfügen des Ausflugsprogramms in eine Begrüßungsmappe des Veranstalters darauf hinwies, daß es sich um ein Angebot des Veranstalters handele und dieser den Ausflug als fakultativen Bestandteil der Gesamtreiseleistung zusammengestellt und eigenverantwortlich organisiert habe.

Keine Ausgleichszahlung bei Turbinenschaden

Ein Luftfahrtunternehmen wird von der Verpflichtung zu einer Ausgleichszahlung nur dann frei, wenn es eine Annullierung oder erhebliche Verspätung des Fluges infolge des Schadens nicht verhindern kann. Dazu hat das Luftfahrtunternehmen darzutun, dass es auf Störungen seines Flugplans, die als Folge eines außergewöhnlichen Ereignisses oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen auftretender technischer Defekte, eintreten können, angemessen vorbereitet ist und die im Personenluftverkehr üblichen Vorkehrungen getroffen hat, um auf solche Störungen reagieren und die Annullierung oder erhebliche Verspätung eines hiervon betroffenen Fluges wenn möglich, vermeiden zu können. Ein unvorhergesehen auftretender Turbinenschaden kann ein derart außergewöhnlicher Umstand sein, sodass eine Ausgleichszahlung nicht zu leisten ist, sofern das Luftfahrtunternehmen nachweist, ausreichend Vorkehrungen getroffen zu haben.

 

Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Vorverlegung eines Fluges

In einer Revisionsverhandlung am 09.06.2015 hat der BGH ausgeführt, dass jedenfalls in einer mehr als geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Flugunternehmen eine mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundene Annullierung des Fluges liege, die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung begründen kann. Die ursprüngliche Flugplanung werde auch dann aufgegeben, wenn ein Flug um mehrere Stunden vorverlegt werde.

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