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Verschattung eines Grundstücks durch Bäume des Nachbarn

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.07.2015 hat ein Nachbar keinen Anspruch auf Beseitigung von etwa 25 m hohen Bäumen auf dem Nachbargrundstück, die sein Grundstück fast vollständig verschatten.

Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass ein Beseitigungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 BGB voraussetze, dass das Eigentum der Kläger beeinträchtigt wäre. Daran fehle es. Eine Benutzung des Grundstücks in dessen räumlichen Grenzen – hier durch die auf dem Grundstück des Nachbarn wachsenden Bäume – ist im Zweifel vom Eigentumsrecht des Nachbarn gedeckt. Zwar können nach dem in § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB enthaltenen Maßstab bestimmte Einwirkungen auf das benachbarte Grundstück durch den Nachbarn abgewehrt werden. Dazu zählt aber nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung der Entzug von Luft und Licht als sogenannte „negative“ Einwirkung nicht. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die in den Landesnachbargesetzen enthaltenen Abstandsvorschriften nicht eingehalten würden. Dies war aber im entschiedenen Sachverhalt nicht der Fall.

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