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Haftung des Reiseveranstalters für Zusatzleistungen am Urlaubsort

Der BGH hat in einer Entscheidung vom 12.01.2016 zur Haftung des Reiseveranstalters für Zusatzleistungen am Urlaubsort, genauer zur Buchung einer Geländewagentour, getroffen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, daß es für die Frage, ob das Reiseunternehmen nur als Vermittler tätig wird oder die eigenverantwortliche Stellung als Vertragspartner einnimmt, auf den Gesamteindruck ankomme, den der Reisende bei der Vertragsanbahnung gewinne. Ausschlaggebend war im entschiedenen Fall, daß das Einfügen des Ausflugsprogramms in eine Begrüßungsmappe des Veranstalters darauf hinwies, daß es sich um ein Angebot des Veranstalters handele und dieser den Ausflug als fakultativen Bestandteil der Gesamtreiseleistung zusammengestellt und eigenverantwortlich organisiert habe.

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