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Heckenhöhe bei Grundstücken in Hanglage

 

 In einem Sachverhalt, über den der für das Nachbarrecht zuständige Senat des BGH am 02.06.2017 entschieden hat, stand im Streit, von wo aus, die zulässige Pflanzenwuchshöhe bei Grundstücken in Hanglage zu messen ist.

 Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass u.a. Bäume, Sträucher und Hecken, die in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden, nicht höher als 2 m sind. Die zulässige Höhe der Pflanzen ist grundsätzlich von der Stelle aus zu messen, an der diese aus dem Boden austreten. Dies gilt aber nicht, wenn die Pflanzen auf einem Grundstück stehen, dass tiefer als das Nachbargrundstück liegt. In diesem Fall ist eine Beeinträchtigung des höhergelegenen Grundstücks erst möglich, wenn die Pflanzen dessen Höhenniveau erreichen. Die zulässige Pflanzenwuchshöhe ist deshalb nicht von der Austrittsstelle der Pflanzen, sondern von dem Bodenniveau des höhergelegenen Grundstücks aus zu bestimmen.

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