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Kosten bei beschädigter oder verlorener Bankkarte

Die Postbank verwendete in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis in Bezug auf Bankkarten eine Klausel, wonach der Kunde für eine Ersatzkarte ein Entgelt von 15,00 € bezahlen müsse, sofern die Notwendigkeit einer Ausstellung einer Ersatzkarte nicht im Verantwortungsbereich der Bank läge, also im Falle des Verlustes oder der Beschädigung.

Der Bundesgerichtshof hat am 20.10.2015 entschieden, dass die Entgelt-Klausel für die Ausstellung einer Ersatzkarte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen insoweit unwirksam ist.

Der BGH begründete dies damit, dass eine derartige Klausel gegen geltende gesetzliche Bestimmungen aus dem BGB verstoßen würde. Gemäß § 675 k BGB hat die Bank nach der Sperrung der Erstkarte die gesetzliche Nebenpflicht, dem Kunden eine neue Zahlungskarte auszustellen, wenn – wie im Falle des Abhandenkommens oder des Diebstahles der Erstkarte – die bloße Entsperrung nicht in Betracht kommt. Für die Erfüllung dieser gesetzlichen Nebenpflicht könne die Bank kein Entgelt verlangen. Die Bank habe die Verpflichtung, jede Nutzung der Bankkarte zu verhindern, sobald eine entsprechende Anzeige erfolgt sei. Dies könne im Falle einer Zahlungskarte nur durch deren Sperrung erreicht werden. Die danach erforderliche Ausgabe einer Ersatzkarte sei zwangsläufige Folge der Erfüllung dieser Pflicht.

 

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