Keine Ansprüche bei Schwarzarbeit
In einer Entscheidung vom 16.03.2017 hat der Bundesgerichtshof seine ständige Rechtsprechung bestätigt, dass bei einer (auch nur teilweisen) „Ohne–Rechnung–Abrede“ ein Werkvertrag nichtig ist, wenn die Parteien bewusst gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit verstoßen, indem sie vereinbaren, dass für eine Barzahlung keine Rechnung gestellt wird und keine Umsatzsteuer gezahlt werden solle. In solchen Fällen bestehen keine gegenseitigen Ansprüche der Parteien, weder Mängelansprüche, noch Rückzahlungsansprüche des Bestellers, noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers. Der BGH hat nun entschieden, dass diese Grundsätze in gleicher Weise gelten, wenn ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Vertrag nachträglich durch eine „Ohne–Rechnung–Abrede“ so geändert wird, dass es nunmehr von dem Verbot erfasst wird.