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Entgelt für Schwarzarbeit wird auch bei Mängeln nicht zurückgezahlt

Der für das Bauvertragsrecht zuständige 8. Zivilsenat des BGH hat am 11.06.2015 entschieden, daß dann, wenn ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vom 23.07.2004 nichtig ist, dem Besteller, der den Werklohn bereits bezahlt hat, gegen den Unternehmer auch dann kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zusteht, wenn die Werkleistung mangelhaft ist.

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Katholische Kirche erlaubt Wiederheirat


Die katholische Kirche lockert ihr Arbeitsrecht. Künftig sollen eine Scheidung und die erneute Heirat kein Kündigungsgrund mehr sein. Auch eingetragene Lebenspartnerschaften sollen nur noch in Ausnahmefällen zur Kündigung führen.

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