Der für das Bauvertragsrecht zuständige 8. Zivilsenat des BGH hat am 11.06.2015 entschieden, daß dann, wenn ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vom 23.07.2004 nichtig ist, dem Besteller, der den Werklohn bereits bezahlt hat, gegen den Unternehmer auch dann kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zusteht, wenn die Werkleistung mangelhaft ist.
Gemäß der Entscheidung des BAG vom 19.05.2015 (9 AZR 725/13) kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub wegen Elternzeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr kürzen.
Der BGH hat auf eine Klage eines erkrankten Mieters am 06.05.2015 entschieden, daß Vermieter verpflichtet sind, das Leitungswasser regelmäßig auf Legionellen zu untersuchen.
Die katholische Kirche lockert ihr Arbeitsrecht. Künftig sollen eine Scheidung und die erneute Heirat kein Kündigungsgrund mehr sein. Auch eingetragene Lebenspartnerschaften sollen nur noch in Ausnahmefällen zur Kündigung führen.
Ein als Hausmeister beschäftigter Arbeitnehmer hatte einen Stundenlohn von 5,19 € erhalten. Er forderte von seinem Arbeitgeber die Bezahlung nach dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 €.