Rechtsanwälte Deistler und Magg

Kein Schadensersatzanspruch gegen Sportverein

In einer Entscheidung vom 23.07.2015 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es sich, wenn minderjährige Mitglieder eines Sportvereines von ihren Eltern oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden, grundsätzlich – auch im Verhältnis zum Sportverein – um eine reine Gefälligkeit handelt, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt, sodass Aufwendungsersatzansprüche gegen den Verein ausscheiden.

Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass eine Großmutter ihre Enkelin, die in einer Fußball-Mädchen-Mannschaft spielte, zu einer Veranstaltung bringen wollte und hierbei einen Unfall erlitt, bei welchem sie sich erhebliche Verletzungen zuzog. Die Klägerin machte dann Ansprüche gegenüber der Versicherung des Sportvereines wegen dieses Unfalles geltend.

Der BGH bestätigte die Auffassung der Versicherung, wonach Versicherungsschutz nur „offiziell eingesetzte“ Helfer bei der Durchführung von Veranstaltungen genießen würden. Hierzu gehörten die Angehörigen, die minderjährige Mitglieder des Sportvereines befördern würden, nicht. Es handele sich insoweit um Gefälligkeiten des täglichen Lebens gegenüber den Angehörigen.

 

 

 

Keine Ausgleichszahlung bei Turbinenschaden

Ein Luftfahrtunternehmen wird von der Verpflichtung zu einer Ausgleichszahlung nur dann frei, wenn es eine Annullierung oder erhebliche Verspätung des Fluges infolge des Schadens nicht verhindern kann. Dazu hat das Luftfahrtunternehmen darzutun, dass es auf Störungen seines Flugplans, die als Folge eines außergewöhnlichen Ereignisses oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen auftretender technischer Defekte, eintreten können, angemessen vorbereitet ist und die im Personenluftverkehr üblichen Vorkehrungen getroffen hat, um auf solche Störungen reagieren und die Annullierung oder erhebliche Verspätung eines hiervon betroffenen Fluges wenn möglich, vermeiden zu können. Ein unvorhergesehen auftretender Turbinenschaden kann ein derart außergewöhnlicher Umstand sein, sodass eine Ausgleichszahlung nicht zu leisten ist, sofern das Luftfahrtunternehmen nachweist, ausreichend Vorkehrungen getroffen zu haben.

 

Verschattung eines Grundstücks durch Bäume des Nachbarn

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.07.2015 hat ein Nachbar keinen Anspruch auf Beseitigung von etwa 25 m hohen Bäumen auf dem Nachbargrundstück, die sein Grundstück fast vollständig verschatten.

Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass ein Beseitigungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 BGB voraussetze, dass das Eigentum der Kläger beeinträchtigt wäre. Daran fehle es. Eine Benutzung des Grundstücks in dessen räumlichen Grenzen – hier durch die auf dem Grundstück des Nachbarn wachsenden Bäume – ist im Zweifel vom Eigentumsrecht des Nachbarn gedeckt. Zwar können nach dem in § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB enthaltenen Maßstab bestimmte Einwirkungen auf das benachbarte Grundstück durch den Nachbarn abgewehrt werden. Dazu zählt aber nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung der Entzug von Luft und Licht als sogenannte „negative“ Einwirkung nicht. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die in den Landesnachbargesetzen enthaltenen Abstandsvorschriften nicht eingehalten würden. Dies war aber im entschiedenen Sachverhalt nicht der Fall.

Kosten bei beschädigter oder verlorener Bankkarte

Die Postbank verwendete in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis in Bezug auf Bankkarten eine Klausel, wonach der Kunde für eine Ersatzkarte ein Entgelt von 15,00 € bezahlen müsse, sofern die Notwendigkeit einer Ausstellung einer Ersatzkarte nicht im Verantwortungsbereich der Bank läge, also im Falle des Verlustes oder der Beschädigung.

Der Bundesgerichtshof hat am 20.10.2015 entschieden, dass die Entgelt-Klausel für die Ausstellung einer Ersatzkarte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen insoweit unwirksam ist.

Der BGH begründete dies damit, dass eine derartige Klausel gegen geltende gesetzliche Bestimmungen aus dem BGB verstoßen würde. Gemäß § 675 k BGB hat die Bank nach der Sperrung der Erstkarte die gesetzliche Nebenpflicht, dem Kunden eine neue Zahlungskarte auszustellen, wenn – wie im Falle des Abhandenkommens oder des Diebstahles der Erstkarte – die bloße Entsperrung nicht in Betracht kommt. Für die Erfüllung dieser gesetzlichen Nebenpflicht könne die Bank kein Entgelt verlangen. Die Bank habe die Verpflichtung, jede Nutzung der Bankkarte zu verhindern, sobald eine entsprechende Anzeige erfolgt sei. Dies könne im Falle einer Zahlungskarte nur durch deren Sperrung erreicht werden. Die danach erforderliche Ausgabe einer Ersatzkarte sei zwangsläufige Folge der Erfüllung dieser Pflicht.

 

Beratungsprotokoll wird abgeschafft

 

Das erst vor wenigen Jahren eingeführte und umstrittene Beratungsprotokoll bei Geldanlagen soll wieder abgeschafft werden. Stattdessen sollen Anlageberater ihren Privatkunden künftig eine „Geeignetheits-Erklärung“ vorlegen, wie einem Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums zu entnehmen ist. In dieser Erklärung soll erläutert werden, wie die Beratung auf die Präferenzen, Anlageziele und die sonstigen Merkmale des Kunden abgestimmt wurde. Zudem sollen Kunden etwas in der Hand haben, um im Zweifel vor Gericht beweisen zu können, wie die Beratung erfolgte. Die neue Geeignetheits-Erklärung muss Kunden auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt werden. Die geplante Abschaffung der Beratungsprotokolle wird damit begründet, dass zwischenzeitlich europaweit einheitliche Aufzeichnungs- und Protokollierungspflichten die Protokolle überflüssig machen würden.

 

Kontakt:

Deistler, Magg & Dangel
Rechtsanwälte

Marktplatz 16
89312 Günzburg

 

Tel.: 08221/4000 und 08221/4009
Fax: 08221/34921

E-Mail:
kontakt@rechtsanwalt-guenzburg.de