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Kein Schadensersatzanspruch gegen Sportverein

In einer Entscheidung vom 23.07.2015 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es sich, wenn minderjährige Mitglieder eines Sportvereines von ihren Eltern oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden, grundsätzlich – auch im Verhältnis zum Sportverein – um eine reine Gefälligkeit handelt, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt, sodass Aufwendungsersatzansprüche gegen den Verein ausscheiden.

Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass eine Großmutter ihre Enkelin, die in einer Fußball-Mädchen-Mannschaft spielte, zu einer Veranstaltung bringen wollte und hierbei einen Unfall erlitt, bei welchem sie sich erhebliche Verletzungen zuzog. Die Klägerin machte dann Ansprüche gegenüber der Versicherung des Sportvereines wegen dieses Unfalles geltend.

Der BGH bestätigte die Auffassung der Versicherung, wonach Versicherungsschutz nur „offiziell eingesetzte“ Helfer bei der Durchführung von Veranstaltungen genießen würden. Hierzu gehörten die Angehörigen, die minderjährige Mitglieder des Sportvereines befördern würden, nicht. Es handele sich insoweit um Gefälligkeiten des täglichen Lebens gegenüber den Angehörigen.

 

 

 

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