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Betriebskostennachforderung ausnahmsweise auch bei verspäteter Abrechnung möglich

 

 Nach § 556 Abs. 2 Satz 1 BGB ist die Vorauszahlung der Betriebskosten jährlich abzurechnen. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 25.01.2017 entschieden, dass der Vermieter einer Eigentumswohnung grundsätzlich auch dann innerhalb der Jahresfrist über die Betriebskosten abzurechnen hat, wenn der Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung noch nicht vorliegt. Nur wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat, wofür er darlegungs- und beweisbelastet ist, kann er nach Ablauf der Frist noch eine Nachforderung geltend machen.

 

 

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