Rechtsanwälte Deistler und Magg

Renovierung

Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es künftig nicht mehr zulässig, ein einem Mietvertrag formularmäßig einem Mieter eine Renovierungspflicht aufzuerlegen, wenn dieser die Wohnung zu Beginn des Mietverhältnisses in unrenoviertem Zustand übernommen hat.

Der Vermieter kann also den Mieter nicht verpflichten, die Wohnung in einem besseren Zustand zurückzugeben, als er sie ursprünglich angemietet hatte. Auch einem quotenmäßigen Ausgleich für den Fall, dass die Wohnung teilweise renovierungsbedürftig ist, erteilt der Bundesgerichtshof insoweit eine Absage, wenn dies als Klausel im Mietvertrag geregelt wird. Demnach wird der Mieter künftig seine Renovierungsarbeiten im eigenen Wohninteresse verrichten dürfen.

Für die Frage, ob zu Beginn der Mietzeit die Wohnung in renoviertem oder unrenoviertem Zustand übergeben wurde, soll es darauf ankommen, ob etwa vorhandene Gebrauchsspuren erheblich sind. Ist dies nicht der Fall, sodass der Gesamteindruck dem einer renovierten Wohnung entspricht, wird die Wohnung auch renoviert zurückzugeben sein, anderenfalls eben nicht.

Es empfiehlt sich daher, eine Fotodokumentation zu erstellen.

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