Rechtsanwälte Deistler und Magg

Bausparverträge

Immer mehr Bausparkassen kündigen ihren Kunden sogenannte „Altverträge“, das heißt Verträge, die bereits seit 10 Jahren oder mehr zuteilungsreif sind.

Die in ihren Kündigungsschreiben angegebene Begründung der Bausparkassen geht jedoch ins Leere. Kernpunkt eines jeden Bausparvertrages ist der Anspruch auf ein zinsgünstiges Bauspardarlehen der in der Regel ohne zeitliche Beschränkung erworben wurde. Der Bundesgerichtshof hat hierzu bereits im Urteil vom 07.12.2010 festgestellt, dass der Bausparer eine Option erwirbt, später ein Darlehen ohne Rücksicht auf die Zinsentwicklung am Kapitalmarkt zu einem bei Abschluss festgelegten Zinssatz zu erhalten.

Bei einem Bausparvertrag handelt es sich um einen gegenseitigen Darlehensvertrag, dem die Besonderheit innewohnt, dass Bausparkasse und Bausparer ihre jeweilige Rolle als Darlehensgeber bzw. Darlehensnehmer mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens tauschen. Die Laufzeit des Darlehens an die Bausparkasse ist somit festgelegt durch den Zeitpunkt, an dem sich die jeweiligen Rollen der Parteien umwandeln.

Insoweit vertreten die Bausparkassen in ihren Kündigungsschreiben die Auffassung, dies sei der Zeitpunkt der Zuteilung oder gar der Zuteilungsreife des Vertrages.

Solange der Bausparer jedoch den Vertrag fortsetzt bzw. fortsetzen will, wie es sein Recht ist, kann daher von einem vollständigen Empfang des Darlehens durch die Bausparkasse nicht die Rede sein.

Demnach dürften die Kündigungen der Bausparkassen allesamt unwirksam sein.

Es läuft derzeit bereits eine Vielzahl von Verfahren gegen die jeweiligen Bausparkassen vor unterschiedlichen Landgerichten und es steht zu erwarten, dass die Gerichte jeweils zu Gunsten der klagenden Bausparer entscheiden werden. Das letzte Wort dürfte allerdings der BGH haben.

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