Rechtsanwälte Deistler und Magg

Ausschlussfrist und Mindestlohn

 

In einer richtungsweisenden Entscheidung vom 24.08.2016 hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass eine Ausschlussfristenregelung, die auch das Mindestentgelt erfasse, gegen § 9 Satz 3 AEntG verstoße und deshalb unwirksam sei, so dass der Anspruch auf den Mindestlohn nicht wegen Versäumung der vertraglichen Ausschlussfrist erlösche. Für andere Ansprüche, so dass BAG, könne die Klausel nicht aufrechterhalten werden, weil dem das Transparenzgebot entgegenstehe. Damit scheint sich das BAG von seiner früheren Rechtsprechung zu lösen, wonach eine Auslegung individualrechtliche Ausschlussfristenregelungen ergebe, dass eine Einbeziehung von Fallkonstellationen, die zwingend durch gesetzliche Verbote oder Gebote geregelt sind, regelmäßig gerade nicht gewollt sei.

In der Praxis bedeutet dies, dass die Ausschlussfristenregelungen in den allermeisten Arbeitsverträgen voll umfänglich unwirksam sind. Nur die wenigsten Arbeitgeber haben bis heute ihre arbeitsvertraglichen Regelungen angepasst.

 

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