Rechtsanwälte Deistler und Magg

Chatten am Arbeitsplatz

 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einem konkreten Fall entschieden, dass der Arbeitgeber die privaten Nachrichten seines Arbeitnehmers auf dem Dienst-Computer lesen darf, da die private Nutzung des Messengers auf diesem ausdrücklich verboten war.

 Es empfiehlt sich arbeitsvertraglich klare Regelungen zu treffen.

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber bestimmen, ob er eine private Nutzung der Betriebsgeräte erlaubt.

 Wenn privates Chatten ausdrücklich verboten ist, kann der Arbeitgeber die Geräte stichprobenartig kontrollieren. Eine systematische Kontrolle und Auswertung ist dagegen verboten. Schwierig wird es, sobald der Arbeitgeber eine zumindest teilweise private Nutzung erlaubt. In diesen Fällen benötigt der Arbeitgeber im Zweifel eine Erklärung des Arbeitnehmers, dass dieser der Kontrolle zustimmt.

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