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Außerordentliche Kündigung bei exzessiver Privatnutzung des dienstlichen Internetanschlusses

 

 Das LAG Berlin-Brandenburg hat in einer Entscheidung vom 14.01.2016 festgestellt, dass die exzessive Privatnutzung des dienstlichen Internets auch dann eine fristlose Kündigung rechtfertigt, wenn dem Arbeitnehmer die Privatnutzung arbeitsvertraglich in Ausnahmefällen innerhalb der Arbeitspausen erlaubt ist.

 Im zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitnehmer in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen 16.369 Seitenaufrufe im Internet, jedoch keinen einzigen Aufruf mit dienstlichem Hintergrund. Ausgehend von zusammenhängenden Surfzeiten in Sekunden der hierauf entfallenden Klicks habe sich eine durchschnittliche Surfzeit von 13,5 Sekunden pro Klick ergeben, was im betrachteten Zeitraum insgesamt mehr als 45 Stunden privates Surfen bedeutete.

 Im Zuge seiner Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht auch entschieden, dass die vom Arbeitgeber ohne Hinzuziehung des Arbeitnehmers ausgewerteten Einträge der aufgerufenen Internetseiten in der Chronik des Internetbrowsers zum Beweis zu Lasten des Arbeitnehmers verwertet werden dürfen.

 

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