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Keine Kürzung des Erholungsurlaubes wegen Elternzeit

Gemäß der Entscheidung des BAG vom 19.05.2015 (9 AZR 725/13) kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub wegen Elternzeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr kürzen.

Die Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG, wonach der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen kann, setzt voraus, daß der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat. Damit hat das BAG seine bisherige Rechtsprechung zu diesem Thema aufgegeben.

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