Rechtsanwälte Deistler und Magg

Kündigung wegen Mindestlohnforderung unwirksam


Ein als Hausmeister beschäftigter Arbeitnehmer hatte einen Stundenlohn von 5,19 € erhalten. Er forderte von seinem Arbeitgeber die Bezahlung nach dem gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 €.

Hierzu war der Arbeitgeber jedoch nicht bereit, sondern kündigte vielmehr das Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsgericht Berlin hat nun entscheiden, daß die Kündigung unwirksam ist. Der Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis gekündigt, weil der Klägerin in zulässiger Weise den gesetzlichen Mindestlohn gefordert habe. Eine derartige Kündigung sei unwirksam, weil sie gegen das gesetzliche Maßregelungsverbot verstößt.

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