Rechtsanwälte Deistler und Magg

Vom Zeugen zum Beschuldigten

 

 Mit der nunmehr durch den Bundesgesetzgeber beschlossenen Änderung des § 163 StPO werden Zeugen verpflichtet, „auf Ladung einer Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft“ zu erscheinen und auszusagen.

 Dies bedeutet nichts anderes, als dass man der Ladung durch die Polizei Folge leisten muss. Bisher war dies nicht der Fall. Man konnte den Termin bei der Polizei fernbleiben und musste nur bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht erscheinen.

 Wer künftig bei der Polizei als Zeuge nicht erscheint, kann zudem durch die Staatsanwaltschaft mit einem  Ordnungsgeld belegt werden oder durch das Gericht mit Ordnungshaft. Voraussetzung für die Ladung ist hierbei lediglich ein Auftrag der Staatsanwaltschaft. Diese Hürde ist von der Polizei leicht zu nehmen, da im Zweifel ein Telefonat mit dem Staatsanwalt ausreicht.

 Auch für die Ladung selbst gibt es keine besonderen Anforderungen, insbesondere kein Schriftformerfordernis. Die Ladung kann auch telefonisch erfolgen.

 Wer von einer solchen telefonischen Ladung betroffen ist, sollte sehr aufmerksam sein. Am besten macht man sich Notizen mit dem Namen des Beamten, der Rückrufnummer und des Aktenzeichens des Verfahrens sowie des Datums und der Uhrzeit des Termins.

 

 

Kontakt:

Deistler, Magg & Dangel
Rechtsanwälte

Marktplatz 16
89312 Günzburg

 

Tel.: 08221/4000 und 08221/4009
Fax: 08221/34921

E-Mail:
kontakt@rechtsanwalt-guenzburg.de